Vereinsstatuten


§ 1 - Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

 

(1)         Der Verein führt den Namen „MÖDRINGER STOCKPRINZEN“.

(2)         Er hat seinen Sitz in 3580 Mödring und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.

(3)         Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

 

§ 2 - Zweck

 

(1)         Zweck des Vereines, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, ist die sportliche Betätigung im Bereich des Stocksportes und im Besonderen die Ausübung des Sports nach den Richtlinien der international anerkannten Fachverbände.
Der Verein übt seine Tätigkeit gemeinnützig im Dienste der Volksgesundheit, unter Ausschluss aller parteipolitischen und weltanschaulichen Einflüsse aus.

 

(2)         Der Zweck des Vereins soll erreicht werden durch:

 

a.    fachsportliche Aus – und Fortbildung

 

b.    Durchführung der Trainings – und Übungstätigkeit

 

c.    Teilnahme und Durchführung sportlicher Veranstaltungen

 

d.    Vorträge, Versammlungen und Schulungen

 

e.    gesellige Zusammenkünfte

 

 

§ 3 – Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

 

(1)         Die erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch:

 

a.    Mitgliedsbeiträge

 

b.    Erträge aus Veranstaltungen

 

c.    Subventionen

 

d.    Geschenke und sonstige Zuwendungen

 

 

§ 4 – Arten der Mitgliedschaft

 

(1)         Der Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder

(2)         Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich dem Vereinsleben und der Vereinstätigkeit voll widmen. Außerordentliche Mitglieder tragen durch Spenden, Subventionen oder sonstige Förderungsmaßnahmen zur Erreichung des Vereinszwecks bei. Ehrenmitglieder sind solche Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben.

 

 

 

§5 – Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1)     Mitglieder des Vereins können physische Personen beiderlei Geschlechtes sein.

(2)     Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

(3)     Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.

 

 

§ 6 - Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1)         Die Mitgliedschaft erlischt

a.    durch den Tod

 

b.    durch den freiwilligen Austritt

 

c.    durch Ausschluss     

 

(2)     Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes ist dem Obmann mündlich mitzuteilen.

(3)     Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand erfolgen,

 

a.  wegen grober Verletzung der Mitgliederpflichten

 

b.  wegen unehrenhafter oder anderer schuldhafter Handlungen

 

c.  wegen Verletzung des Vereinsansehens in schweren Fällen.

 

(4)     Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs.3 genannten Gründen von          der               Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

                                

 

§ 7 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

(1)   Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und Ehrenmitgliedern zu.

(2)     Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

(3) Mindestens ein Viertel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.

(4)     Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

(5)     Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

 

(6)    Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Schaden erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

                      

 

§ 8 - Organe des Vereins sind

 

 

(1)     Die Organe des Vereins sind

 

a)   die Generalversammlung (§§ 9 und 10),

 

b)   der Vorstand (§§ 11 bis 13),

 

c)    die Rechnungsprüfer (§ 14) und

 

d)   das Schiedsgericht (§15).

 

 

§ 9 - Die Generalversammlung

 

(1)         Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich, jeweils bis spätestens 30 November des jeweiligen Kalenderjahres statt.

 

(2)         Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf

 

a)   Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,

 

b)   Schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder,

 

c)    Verlangen der Rechnungsprüfer

 

d)   Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators

 

                 binnen vier Wochen statt.

(3)         Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator.

(4)         Anträge zur Generalversammlung sind mindestens eine Woche vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.

(5)         Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

(6)         Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

(7)         Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen, gültigen Stimmen.

(8)         Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung sein/e ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

 

 

§ 10 – Aufgaben der Generalversammlung

 

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorenthalten:

a)   Beschlussfassung über den Voranschlag;

b)   Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;

c)    Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;

d)    Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;

e)   Entlastung des Vorstands;

f)    Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages für ordentliche und außerordentliche Mitglieder;

g)   Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

h)   Beschlussfassung über Statutenänderungen und freiwillige Auflösung des Vereins

i)     Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

 

 

§ 11 - Der Vorstand

 

(1)    Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau und Stellvertreter/in, Schriftführer/in und Stellvertreter/in, Kassier/in und Stellvertreter/in und einem Marketingverantwortlichen.

(2)   Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, dass die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat.

(3)  Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 3 Jahre. Eine Wiederwahl der Funktionäre ist unbegrenzt oft möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

(4)   Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

(5)   Der Vorstand ist beschlussfähig wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

(6)   Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

(7)   Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

(8) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs.3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs.10).

(9)   Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

(10)Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs.2) eines Nachfolgers wirksam.

 

 

§ 12 – Aufgaben des Vorstands


Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
 

 

(1)     Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;

(2)        Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;

(3)        Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs.1 und Abs.2 lit. a bis c dieser Statuten;

(4)    Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;

(5)         Verwaltung des Vereinsvermögens;

(6)         Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;

 

 

§ 13 – Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

 
(1)  Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins.    Die restlichen Vorstandsmitglieder unterstützen den/die        Obmann/Obfrau bei der          Führung der Vereinsgeschäfte. 

(2)         Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmann/Obfrau. Im Falle dessen/deren Verhinderung vertritt ihn/sie der/die Stellvertreter/in.
In Geldangelegenheiten ist zusätzlich die Unterschrift des Kassiers/der Kassierin erforderlich.

(3)         Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

(4)         Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen.

(5)         Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

(6)         Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.

(7)         Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

(8)         Der Marketingverantwortliche ist für die Bewerbung der eigenen Veranstaltungen, für die Herbeischaffung von Sach – und Warenpreisen für Veranstaltungen und das Auftreiben von Sponsorengeldern verantwortlich.

 

 

§ 14 - Rechnungsprüfer


(1)      Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die   Dauer von jeweils 3 Jahren gewählt. Diese Periode ist mit der          Funktionsperiode des gewählten Vorstandes gleichzuhalten. Eine          Wiederwahl ist unbegrenzt oft möglich. Die Rechnungsprüfer sind      aus den Reihen der ordentlichen Mitglieder zu wählen und dürfen          keine Vorstandsmitglieder sein.

(2)  Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten. 

 

§ 15 - Schiedsgericht


(1)     Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden          Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist       eine interne „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des        Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff      ZPO.

(2)   Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

(3)   Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährleistung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

 

§ 16 – Freiwillige Auflösung des Vereins

 


(1)     Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer          Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der         abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2)         Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist  - über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser nach Abdeckung der Passiven verbleidendes Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit möglich und erlaubt ist, einem anderen Verein oder Körperschaft mit Sitz in Mödring zufallen oder einer bedürftigen Familie gespendet werden.

 

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